Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

  1. Auf sämtliche von der MBM innovations GmbH (im Folgenden bezeichnet: MBM) erbrachten Lieferungen und Leistungen finden ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) Anwendung.

  2. Ergänzende, entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrückliche Zurückweisung in keinem Fall Vertragsinhalt, es sei denn MBM stimmt deren Geltung ausdrücklich zu.

  3. Die AGB gelten auch dann, wenn MBM in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung bzw. die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

  4. Alle Vereinbarungen zwischen MBM und dem Kunden, die zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Soweit Vereinbarungen der Parteien Bestimmungen enthalten, die von den AGB abweichen, gehen die individuell vereinbarten Vertragsregeln diesen vor.

  5. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

  6. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte, die nach Ziffer 1 in den allgemeinen Geltungsbereich der AGB fallen, handelt.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Der Vertrag kommt zustande, wenn MBM die Bestellung durch Versand einer Auftragsbestätigung bestätigt und diese dem Kunden zugegangen ist. MBM ist berechtigt, die Bestellung durch Versand einer Auftragsbestätigung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Bestellung anzunehmen.

  2. Sollte die Auftragsbestätigung von MBM Schreib- oder Druckfehler enthalten oder sollten der Preisfestlegung technisch bedingte Übermittlungsfehler zugrunde liegen, ist MBM zur Anfechtung berechtigt. Bereits erfolgte Zahlungen werden dem Kunden erstattet.

  3. Angebote, auch solche, die im Namen von MBM abgegeben werden, sind freibleibend und unverbindlich.

  4. Im Falle eines Angebots von MBM mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme gilt das Angebot, sofern innerhalb der zeitlichen Bindungsfrist keine Auftragsbestätigung von MBM vorliegt.

  5. Vereinbarungen über Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden müssen von MBM schriftlich bestätigt werden.

  6. Über den Inhalt der Auftragsbestätigung hinausgehende Beschaffenheitsangaben müssen von MBM schriftlich bestätigt werden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.

§ 3 Überlassene Unterlagen

  1. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich MBM alle Eigentums- und Urheberrechte vor.

  3. Sofern es zwischen den Parteien nicht zu einem Vertragsschluss kommt bzw. nach Beendigung der Geschäftsbeziehung sind die Parteien verpflichtet, der jeweils anderen Partei die überlassenen Unterlagen unverzüglich zurück zu senden.

§ 4 Lieferung

  1. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen gemäß der Festlegung in der Auftragsbestätigung.

  2. Die Angaben von Lieferzeiten sind unverbindlich, solange sie nicht von MBM ausdrücklich schriftlich in der Auftragsbestätigung bestätigt worden sind.

  3. MBM hat voraussehbare Verzögerungen vereinbarter Termine unverzüglich nach Kenntnis dem Kunden unaufgefordert mitzuteilen. Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet, MBM Verzögerungen im Bereich des Werks des Kunden, die Einfluss auf die Einhaltung festgelegter Termine haben, rechtzeitig mitzuteilen, so dass MMBM entsprechend ggf. notwendige Maßnahmen ergreifen und Vorkehrungen treffen kann.

  4. Soweit an Stelle von Lieferterminen Lieferfristen vereinbart worden sind, beginnen diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Sofern zwischen MBM und dem Kunden eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist nicht vor Eingang der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung.

  5. Werden nachträgliche Änderungswünsche des Kunden berücksichtigt, verlängern sich die Lieferfristen mindestens um die ab Auftragsbestätigung bis zur schriftlichen Bestätigung der Vertragsänderung abgelaufene Zeitspanne, sofern die Berücksichtigung des Änderungswunsches keine längere Zeit in Anspruch nimmt.

  6. Die vorstehenden Bestimmungen für Lieferfristen gelten entsprechend für Liefertermine.

  7. Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung sowie andere von MBM nicht zu vertretende Leistungshindernisse verlängern vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen längstens um die Dauer der Behinderung, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung von erheblichem Einfluss sind. Das Gleiche gilt, sofern die vorstehend genannten Leistungshindernisse bei Vorlieferanten von MBM eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von MBM nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird MBM dem Kunden unverzüglich mitteilen.

  8. Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft seitens MBM, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet; bei einer Lagerung im Werk kann MBM Lagergeld nach den an dem Ort üblichen Sätzen verlangen. MBM ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit einer gleichartigen Ware unter neuer Lieferfrist zu beliefern.

  9. MBM kann die Lieferung und Leistung zurückhalten, solange der Kunde der bereits vor Lieferung fälligen Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist oder im Falle einer ständigen Geschäftsbeziehung Außenstände des Kunden aus anderen Lieferungen bestehen.

§ 5 Versand und Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald Lieferungen zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Wird der Versand auf Veranlassung des Kunden verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

§ 6 Preise, Preisänderungen

  1. Für die beauftragten Lieferungen und Leistungen wird ein Festpreis vereinbart. Mit dem Festpreis sind sämtliche beauftragten Lieferungen und Leistungen abgegolten.

  2. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum gültigen Steuersatz gemäß den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert ausgewiesen.

  3. Die Preise verstehen sich exklusive Kosten für Verpackung und Fracht.

  4. MBM ist berechtigt, den Festpreis mit dem Kunden bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen neu zu verhandeln. Sollte zwischen Vertragsschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise von MBM.

§ 7 Zahlungsbedingungen/ Fälligkeit

  1. Die Zahlung des Festpreises ist nach Rechnungsstellung und Rechnungszugang sofort ohne Abzug fällig.

  2. Im Einzelfall können die Parteien auch andere Zahlungsbedingungen vereinbaren.

  3. Im Fall vereinbarter Ratenzahlung sind die einzelnen Raten vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung jeweils spätestens an den unter Ziffer 1 genannten Zeitpunkten zur Zahlung fällig.

§ 8 Verzug/ Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Kunde kommt mit der Zahlungspflicht in Verzug, wenn er nicht zu dem in § 7 genannten Zahlungstermin bezahlt. Ab Eintritt des Verzugs ist MBM berechtigt, Zinsen in Höhe von 9% p.a. über dem Basiszinssatz zu berechnen, unbeschadet etwaiger sonstiger Ansprüche.

  2. Sofern Ratenzahlungen vereinbart werden, ist MBM bei Zahlungsverzug des Kunden mit einer Rate berechtigt, seine gesamte Forderung unabhängig von vereinbarten anderslautenden Zahlungszielen sofort fällig zu stellen.

  3. MBM ist in solchen Fällen auch berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellen von Sicherheiten auszuführen.

  4. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen gegenüber MBM aufrechnen. Dies gilt nicht für Forderungen, welche in engem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Hauptleistungspflicht stehen.

  5. Der Kunde kann nur aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Darüber hinaus sind sämtliche Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen, es sei denn diese Rechte stehen in engem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Hauptleistungspflicht.

§ 9 Gewährleistung

  1. Werden vom Kunden Mängel gemeldet, die der Sachmängelgewährleistung unterliegen, ist MBM berechtigt, nach eigener Wahl Mangelbeseitigung oder Nachlieferung vorzunehmen.

  2. Entscheidet sich MBM für eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, hat der Kunde weitere Gewährleistungsrechte erst, wenn die Beseitigung des Mangels zweimal fehlgeschlagen ist.

  3. Mängelrügen müssen bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware unter genauer Beschreibung des Mangels geltend gemacht werden. Mängelrügen wegen verdeckter Mängel und solcher Mängel, welche erst nach Inbetriebnahme von Maschinen und Werkzeugen erkennbar werden, müssen unverzüglich nach deren Entdeckung unter genauer Beschreibung des Mangels geltend gemacht werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 377 HGB.

  4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den AMBMessungen und Ausführungen - insbesondere bei Nachbestellungen - berechtigen nicht zur Beanstandung, es sei denn, die absolute Einhaltung ist ausdrücklich vereinbart worden. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.

  5. Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass die in der Produktbeschreibung dargestellten Beschaffenheitsangaben keine Garantien im Rechtssinne darstellen.

  6. Ausdrückliche Garantieerklärungen müssen dem Kunde zugehen und von MBM schriftlich bestätigt werden.

  7. Ferner bestehen Sachmängelansprüche nicht, wenn der Kunde die ihm von MBM zur Kenntnis gebrachten Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Liefergegenstandes nicht befolgt hat.

  8. Eine Sachmängelhaftung ist zudem ausgeschlossen bei etwaigen Eingriffen Dritter (Fremdfirmen, etc.) sowie bei Veränderungen, die nicht von MBM vorgenommen wurden.

  9. Beim Verkauf gebrauchter Gegenstände werden diese unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.

  10. Steht MBM dem Kunden über seine gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung seines Produkts zur Verfügung, so haftet MBM nach Maßgabe des § 10 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

§ 10 Haftung

  1. Alle Ansprüche auf Schadensersatz des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund gegen MBM sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn MBM oder seine Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt oder zumindest leicht fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.

  2. Im Falle grober Fahrlässigkeit bzw. fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatz auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

  3. Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für das Fehlen einer Beschaffenheit, für die eine Garantie durch MBM übernommen wurde, sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

  4. MBM haftet nicht für fehlerhafte Behandlung, unsachgemäße Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten durch den Kunden oder Dritte, außergewöhnliche äußere Einflüsse, nicht reproduzierbare Softwarefehler, Änderung oder Instandsetzungen durch Dritte, Verbindung oder Kombination mit nicht von MBM genehmigten Teilen Dritter.

  5. Es wird zudem keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritter, natürliche Abnützung, fehlerhafte Bedienung oder nachlässige Behandlung der Ware durch den Kunden, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten oder ungeeigneter Baugrund auf dem Gelände des Kunden, chemische, elektronische Einflüsse, sofern all dies nicht auf ein Verschulden von MBM zurückzuführen ist, ferner falsche Angaben des Kunden oder seiner Berater über betriebliche und technische Voraussetzungen sowie die chemischen und physikalischen Bedingungen für den Einsatz der Ware.

  6. MBM haftet zudem nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse oder durch sonstige nicht von ihr zu vertretende Vorkommnisse eintreten; hierzu gehören z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland.

§ 11 Mängelansprüche und Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für Sachmängel/Rechtsmängel bei neuen Maschinen beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist. Bei gebrauchten Maschinen ist die Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen; dies gilt nicht, soweit eine Gewährleistung individuell vereinbart wird.

  2. Die Verjährungsfrist erlischt jedoch vorzeitig, sobald durch den Kunden Reparaturversuche oder Veränderungen vorgenommen bzw. Betriebsanweisungen nicht befolgt werden.

  3. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

  4. Für alle Ansprüche aus Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung, die gegen MBM geltend gemacht werden – außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit – gilt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Sonstige Verjährungsvorschriften dieser AGB bleiben hiervon unberührt.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die MBM aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, behält sich MBM das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).

  2. Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände MBM gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

  3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Kunden unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Kunden gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an MBM abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Kunde hiermit an MBM ab. MBM nimmt diese Abtretung hiermit an.

  4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Kunden nimmt dieser für MBM unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht MBM gehörenden Waren steht MBM der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde MBM im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für MBM verwahrt. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben in Ziffer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind.

  5. Werden Vorbehaltsgegenstände vom Kunden bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an MBM ab.

  6. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an MBM ab.

  7. Wenn der Wert der für MBM nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen von MBM – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist MBM auf Verlangen des Kunden zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.

  8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MBM zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Kunde den Vertrag erfüllt, so hat MBM die Gegenstände zurückzugeben.

§ 13 Geheimhaltung

  1. Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher Informationen, welche bei Durchführung des Vertrags übermittelt werden. Der Kunde wird weder direkt noch indirekt, weder für eigene Zwecke, noch für Zwecke Dritter die Informationen und Daten offenbaren, weitergeben, benutzen oder verwerten. Der Kunde verpflichtet sich, die Informationen und Daten, die ihm übermittelt werden nur solchen Mitarbeitern und Subunternehmern zugänglich zu machen, die sie für den vertragsgegenständlichen Zweck benötigen und diese Mitarbeiter, soweit dies gesetzlich zulässig ist, entsprechend zu Geheimhaltung auch nach deren Ausscheiden aus den Diensten des Kunden zu verpflichten.

  2. Die vorgenannten Verpflichtungen gelten nicht für solche Informationen und Daten, die
    - zur Zeit ihrer Übermittlung bereits offenkundig waren;
    - zur Zeit ihrer Übermittlung dem Kunden bereits bekannt waren;
    - nach ihrer Übermittlung ohne Verschulden des Kunden offenkundig geworden sind;
    - nach ihrer Übermittlung dem Kunden von dritter Stelle auf rechtlich zulässige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwendung zugänglich gemacht worden sind;
    - Kraft gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Verfügung oder richterlicher Anordnung bekannt gemacht werden müssen.

  3. Der Kunde erkennt an, dass bezüglich der von MBM übermittelten Informationen und Daten MBM alleiniger Inhaber, Eigentümer und Verfügungsberechtigter damit in Zusammenhang stehender Immaterialgüterrechte und gewerblicher Schutzrechte, insbesondere des Rechts am Know-How und des Erfinderrechts weltweit für alle Anwendungsbereiche bleibt.

  4. Die Übermittlung von Informationen und Daten erfolgt ausschließlich zur Durchführung des Vertrags. Der Kunde erhält diese Informationen und Daten nicht für den Zweck, diese selbstständig für sich oder Dritte zu benutzen. MBM erteilt dem Kunden keine irgendwie geartete Lizenz.

  5. Die übermittelten Informationen und Daten sind gesichert aufzubewahren. Sie sind jederzeit auf Anforderung seitens MBM zurück zu übertragen bzw. die Träger dieser Informationen und Daten zurückzugeben. Der Kunde verpflichtet sich, keinerlei Kopien oder Abschriften oder sonstige Dokumentationen der übermittelten Informationen und Daten zurückzubehalten. Die Verpflichtung zur Rückgabe betrifft nicht solche Informationen oder Daten, die der Kunde für die Installation oder den Betrieb der Liefergegenstände benötigt.

  6. Die unbefugte Aushändigung an Dritte oder Verwendung für Dritte berechtigt MBM, von allen laufenden Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, unvollständig oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall eine Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was wirtschaftlich gewollt war. In gleicher Weise ist mit Regelungslücken zu verfahren.

§ 15 Datenschutz

  1. Der Kunde stimmt im Rahmen der Geschäftsbeziehung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses, insbesondere im Rahmen der Angebots- bzw. Auftragsverwaltung einschließlich der elektronischen Datenverarbeitung, ggf. auch durch seitens MBM beauftragter Dritte, oder auch der Weitergabe an die Finanzbehörden oder weitere Behörden, sowie der eventuell erforderlichen Erfassung von personenbezogenen Daten während der Dauer des Vertragsverhältnisses zu. Es gilt die Beachtung der Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO. Der Kunde kann jederzeit Auskunft verlangen, welche Daten wie verarbeitet bzw. an Dritte zu welchen Zwecken übermittelt werden.

  2. Der Kunde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 15 bis Art. 18 DSGVO ein Recht auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung der entsprechenden personenbezogenen Daten oder ein Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung. Zudem hat der Kunde das Recht, der weiteren Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu widersprechen, sofern sich dafür auf Grund der besonderen persönlichen Situation von Beteiligten Personen schutzwürdige Interessen am Ausschluss der Datenverarbeitung ergeben, und von Seiten MBM keine zwingenden schutzwürdigen Gründe für die weitere Datenverarbeitung gemäß Art. 21 DSGVO mehr bestehen. Der Kunde hat ferner das Recht, bei einer Aufsichtsbehörde diesbezüglich Beschwerde einzulegen, falls der Kunde beweisen kann, dass die Verarbeitung der entsprechenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutzgrundverordnung gemäß Art. 77 DSGVO verstösst.

§ 16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen MBM und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Kunde seinen Wohn- oder Firmensitz im Ausland hat. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz von MBM, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er im Inland keinen Gerichtsstand hat. MBM ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.